Coronavirus "Lockdown"
Maßnahmen ab 26. Dezember 2020 bis 24. Jänner 2021 - kein Freitesten
Ausgangsbeschränkungen
Ausgangssperre von 20:00 bis 6:00 Uhr.
Ausnahmen: Versorgung anderer Personen oder Tiere, familiäre Pflichten, berufliche Zwecke, Aufenthalt im Freien zur Erholung, Besuch religiöser Einrichtungen, Abwendung von Gefahren.
Kontaktbeschränkungen
Untertags dürfen sich Menschen aus einem Haushalt (eine oder mehrere Personen) und einer Einzelperson eines anderen Haushalts treffen. Dies gilt auch für private Gärten, Scheunen, Schuppen und Garagen. Die Beschränkungen betreffen NICHT das Treffen mit dem Lebenspartner und die Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder. Dadurch können beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder kann auch durch Personen wie Babysitter, Tageseltern, Nachbarn erfolgen. Diese Personen müssen NICHT zum Familienkreis gehören.
Handel, Dienstleistungen
Alle Geschäfte geschlossen - bis einschließlich 24. Jänner
Ausnahmen: Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Banken, Post, Trafiken, Fahrrad- und KfZ-Werkstätten, Abfallentsorger.
Keine körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetik)
Die Abholung von bestellten Waren ist im Gegensatz zu früheren Lockdowns möglich. Jedoch dürfen hierbei geschlossene Räumlichkeiten nicht betreten werden.
Spitäler und Pflegeheime
Ein Besuch pro Woche und Patient, nur wenn Patient mehr als sieben Tage aufgenommen wurde.
Ausnahme: Schwangere, Minderjährige und unterstützungsbedürftige Persionen.
Mitarbeiter werden einmal pro Woche getestet.
Schulen - Bildungseinrichtungen
An alle Schulen startet der Unterricht per Distance-Learning am 7. Jänner 2021. Für Kinder bis 14 Jahren wird bei Bedarf Betreuung und Lernunterstützung an der Schule angeboten. Ab 18. Jänner wird auf Präsenzunterricht umgestellt. Die Besuchspflicht im letzten Kindergartenjahr ist ausgesetzt. Universitäten bleiben im Distanzunterricht
Abstandsregel, Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum 1m-Abstandspflicht zu nicht haushaltszugehörigen Personen, im geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
Gastronomie, Tourismus
Nur Take-away 6-19 Uhr und Lieferung rund um die Uhr sind erlaubt. Kein Verkauf von offenen alkoholischen Getränken. Hotels und Beherbergungsbetriebe sind bis 24. Jänner geschlossen.
Veranstaltungen
Sämtliche Veranstaltungen inkl. Kulturevents, Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte sind untersagt. Ausnahmen bestehen für Demonstrationen, religiöse und politische Veranstaltungen.
Sport
Alle indoor Sport- und Freizeiteinrichtungen für Amateursportler bleiben geschlossen, Kontaktsportarten auch auf Outdoor-Sportstätten sind in der Freizeit untersagt. Outdoor-Sportstätten für jene Sportarten, bei deren Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt, dürfen öffnen. Somit sind etwa Eislaufen, Skilanglauf, Golf und Leichtathletik wieder möglich. Hierbei sind der Mindestabstand und die zehn Quadratmeterregel pro Person einzuhalten. Profisport-Bereich bleibt aufrecht.
Landesbehörden können den Skibetrieb erlauben. Personen ab 15 Jahren müssen eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) im Wartebereich und bei der Nutzung der Lifte tragen.
Freizeiteinrichtungen / Kultureinrichtungen
Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnessstudios, Hallenbädern, Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros und Casinos, Prostitutionslokale sind geschlossen.
Arbeitsplatz
Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwand) mehr als eine Person aufhält. Home Office empfohlen
Öffentliche Raum / Öffentliche Verkehrsmittel
Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum zu allen Personen, die nicht zum eigenen Haushalt zählen. Maskenpflicht besteht für alle geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmittel. Ausnahme für Kinder bis vollendeten sechsten Lebensjahr.
Einreisebeschränkungen / Quarantäne nach Einreise
Seit 19. Dezember gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich. Damit müssen ALLE Personen, die bis zum 24. Jänner nach Österreich einreisen, sofort eine zehntägige Quarantäne antreten. Frühestens am fünften Tag kann die Quarantäne durch einen negativen PCR-oder Antigen-Test früher beendet werden. Ausnahmen bestehen für Staate mit aktuell geringer CoV-Belastung (Stand 26.12.2020): Australien, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan, Finnland, Irland.
Ausgenommen von den Einreisebeschränkungen sind auch Personen, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen – oder bei schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten im Familienkreis.